Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt und Kenntnisnahme einer/dieser Widerrufsbelehrung, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB, sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB und Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 246 § 2 in Verbindung mit §1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Remus Sicherheitstechnik, Wickenfeld 11, 59590 Geseke, Fax: 02942/97891-410, E-Mail: info@remus-sicherheit.de. Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt. Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn ein Dienstleistungsvertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht das Widerrufsrecht nicht. Bei einem Werkvertrag zum Beispiel im Zuge eines Angebotes/Auftragserteilung (§ 631 BGB), können Sie bis zur Vollendung des Werkes, nach § 649 BGB kündigen kann. Nach § 649 BGB ist der kündigende Besteller grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Allerdings muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des fehlenden Auftrages an Aufwendungen erspart. Hier sind insbesondere eventuell eingesparte Materialkosten zu nennen, aber auch die Stundenvergütung für die Arbeitsleistung.